Artikel Schema Verhinderungspflege

 

Verhinderungspflege oder
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflege­versicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, der soge­ nannten Verhinderungspflege (§39 SGB XI).

Die Leistungen betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 3.539 EUR pro Kalenderjahr und werden für Pflegeaufwendungen für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt. 
Dieser Betrag setzt sich als gemeinsamer Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt) nach §42a SGB XI aus der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) zusammen.
Voraussetzung für das Entlastungsbudget ist, dass die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,

  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
    sind oder
  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, erstattet die Pflegekasse grundsätzlich höchstens den zweifachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades. 
Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 3.539 EUR aufgestockt werden.

 

Pflegebedürftigkeit nach GradVerhinderungspflegeleistung pro Jahr
nahe Angehörige*andere Personen**
Pflegegrad 2694 EUR3.539 EUR
Pflegegrad 31.198 EUR3.539 EUR
Pflegegrad 41.600 EUR3.539 EUR
Pflegegrad 51.980 EUR3.539 EUR

* Bei Pflege durch nahe Angehörige oder Personen im gemeinsamen Haushalt können durch Nachweis notwendiger Aufwendungen (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) bis zu insgesamt 3.539 EUR erstattet werden.
** Andere Personen sind z. B. Pflegedienste, Nachbarn oder Bekannte.