Verhinderungspflege oder
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflege­versicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, der soge­ nannten Verhinderungspflege (§39 SGB XI).

Die Leistungen betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,

  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und
  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 EUR aufgestockt werden.

Wird die Ersatzpflege von dem nahen Angehörigen oder dem Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, können ebenfalls bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

 

Pflegebedürftigkeit nach Grad    Verhinderungspflegeleistung pro Jahr    
Pflegegrad 2                                        1.612 EUR *
Pflegegrad 31.612 EUR *
Pflegegrad 41.612 EUR *
Pflegegrad 51.612 EUR *


* für Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.

 

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erst­ maligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und die oder der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt beispielsweise auch als erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Im Einzelfall berät hierzu die Pflegekasse.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 EUR im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhin­ derungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungs­ betrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 EUR im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalender­ jahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.