Verhinderungspflege oder
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, der soge nannten Verhinderungspflege (§39 SGB XI).
Die Leistungen betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 3.539 EUR pro Kalenderjahr und werden für Pflegeaufwendungen für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt.
Dieser Betrag setzt sich als gemeinsamer Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt) nach §42a SGB XI aus der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) zusammen.
Voraussetzung für das Entlastungsbudget ist, dass die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,
- die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
sind oder - die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, erstattet die Pflegekasse grundsätzlich höchstens den zweifachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades.
Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 3.539 EUR aufgestockt werden.
| Pflegebedürftigkeit nach Grad | Verhinderungspflegeleistung pro Jahr | |
| nahe Angehörige* | andere Personen** | |
| Pflegegrad 2 | 694 EUR | 3.539 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.198 EUR | 3.539 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.600 EUR | 3.539 EUR |
| Pflegegrad 5 | 1.980 EUR | 3.539 EUR |
* Bei Pflege durch nahe Angehörige oder Personen im gemeinsamen Haushalt können durch Nachweis notwendiger Aufwendungen (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) bis zu insgesamt 3.539 EUR erstattet werden.
** Andere Personen sind z. B. Pflegedienste, Nachbarn oder Bekannte.